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FAQ und Rechtliches
Immobilienerwerb in der Türkei
Beim Immobilienerwerb durch Ausländische Staatsbürger
in der Türkei gilt das Gegenseitigkeitsprinzip. Ausländische
Staatsbürger aus den Ländern, in denen dort lebende Türkische
Staatsbürger Immobilien erwerben können, dürfen in
der Türkei Immobilien und Grundstücke bis zu einer Größe
von 30 Hektar erwerben, sofern die Gebiete oder betreffende Objekte
nicht zu militärischem Sperrgebiet oder Sicherheitszonen gehören.
Für den Erwerb von Grundstücken, die größer
als 30 Hektar, ist eine Genehmigung des Ministerrates einzuholen.
Kaufvertrag und Eigentumsübergang:
Voraussetzung für die Übertragung des Eigentums ist eine
Eintragung in das türkische Grundbuch (= Tapu).

Sie hat also konstitutiven, also einen das Eigentumsrecht begründenden
Charakter. Käufer und Verkäufer müssen vor dem
Grundbuchbeamten, nicht vor dem Notar, erklären, dass das
Eigentum übergehen soll. Bei ausländischen Käufern
wird ein vereidigter Dolmetscher zu Rate gezogen. Dabei kann der
Käufer auch durch einen Vertreter mit notariell beglaubigter
Vollmacht vertreten werden. Der ausländische Käufer
ist nicht verpflichtet den Nachweis zu erbringen, dass er für
die Zahlung des gekauften Objektes Devisen mitgebracht und diese
in Landeswährung umgetauscht hat. Diejenigen, die Devisen
mitbringen, diese bei der Bank in Landeswährung tauschen
und danach Objekte kaufen, lassen diese beim Grundbuchamt eintragen.
Ausländische Immobilienbesitzer dürfen Ihre Immobilie
zu jeder Zeit an jede beliebige Person verkaufen. Der Verkaufsgegenwert
kann ohne Einschränkung ins Ausland transferiert werden.
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