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FAQ und Rechtliches

Immobilienerwerb in der Türkei
Beim Immobilienerwerb durch Ausländische Staatsbürger in der Türkei gilt das Gegenseitigkeitsprinzip. Ausländische Staatsbürger aus den Ländern, in denen dort lebende Türkische Staatsbürger Immobilien erwerben können, dürfen in der Türkei Immobilien und Grundstücke bis zu einer Größe von 30 Hektar erwerben, sofern die Gebiete oder betreffende Objekte nicht zu militärischem Sperrgebiet oder Sicherheitszonen gehören. Für den Erwerb von Grundstücken, die größer als 30 Hektar, ist eine Genehmigung des Ministerrates einzuholen.
Kaufvertrag und Eigentumsübergang:
Voraussetzung für die Übertragung des Eigentums ist eine Eintragung in das türkische Grundbuch (= Tapu).
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Sie hat also konstitutiven, also einen das Eigentumsrecht begründenden Charakter. Käufer und Verkäufer müssen vor dem Grundbuchbeamten, nicht vor dem Notar, erklären, dass das Eigentum übergehen soll. Bei ausländischen Käufern wird ein vereidigter Dolmetscher zu Rate gezogen. Dabei kann der Käufer auch durch einen Vertreter mit notariell beglaubigter Vollmacht vertreten werden. Der ausländische Käufer ist nicht verpflichtet den Nachweis zu erbringen, dass er für die Zahlung des gekauften Objektes Devisen mitgebracht und diese in Landeswährung umgetauscht hat. Diejenigen, die Devisen mitbringen, diese bei der Bank in Landeswährung tauschen und danach Objekte kaufen, lassen diese beim Grundbuchamt eintragen. Ausländische Immobilienbesitzer dürfen Ihre Immobilie zu jeder Zeit an jede beliebige Person verkaufen. Der Verkaufsgegenwert kann ohne Einschränkung ins Ausland transferiert werden.
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